Abstammungsgutachten können nur dann entsprechend den Richtlinien (FamRZ 2002, 1159) der Bundesärztekammer (BÄK) und des Robert Koch-Institutes (RKI) erstellt werden, wenn die Sachverständigen ein Qualitätsmanagement-system entsprechend der Punkte 3.4 und 4 dieser Richtlinien etabliert und erfolgreich nachgewiesen haben.
Die Feststellung dieser zu prüfenden wissenschaftlichen und praktischen Qualifikation der Sach-verständigen obliegt einer Kommission (KFQA) unter der Federführung der Arbeitsgemeinschaft der Sachverständigen für Abstammungsgutachten in der Bundesrepublik Deutschland e.V. im Einvernehmen mit der
- Deutschen Gesellschaft für Humangenetik
- Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin
- Deutschen Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie
- Deutschen Gesellschaft für Immungenetik
- Arbeitsgemeinschaft für Gendiagnostik e.V.
Aktuelle Rechtssprechung
Beweiserhebung bei der Vaterschaftsfeststellung
BGH, Urteil 3.5.2006 - XII ZR 195/03 (NJW 47/2006, S.3416-3421)
...."Zwar sollte eine DNA-Analyse grundsätzlich gemäß Abschnitt 2.3.1 der im März 2002 von der Bundesärztekammer Köln (BÄK) und dem Robert Koch-Institut (RKI) erarbeiteten neuen Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten (FamRZ 2002, 1159) - nachstehend "Richtlinien 2002" - anhand einer entnommenen Blutprobe vorgenommen werden, da es sich bei Blut um das für ein Abstammungsgutachten geeignetste Material handelt, das gegenüber einem Schleimhautabstrich deutliche Vorteile aufweist".
...."Ist der Senat inzwischen der Auffassung, dass auch ein isoliertes DNA-Gutachten grundsätzlich jedenfalls dann als geeignetes Beweismittel im Vaterschaftsfeststellungsverfahren angesehen werden kann, wenn es den Anforderungen der Richtlinien 2002 entspricht und die Fachkunde und Sorgfalt des Gutachters - insbesondere auf Grund eines in diesen Richtlinien geforderten Qualitätsmanagement - außer Zweifel steht."
Rechte der Väter - heimliche Vaterschaftstests (BVerfG, 1 BvR 421/05 13.02.07)
1. Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 GG) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.
2. Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen.